Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk werden als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.
Das maximale steuerliche Abzugsvolumen lag für 2017 bei 23.362 EUR (bei Zusammenveranlagung 46.724 EUR) und beträgt für das Jahr 2018 23.712 EUR (bei Zusammenveranlagung 47.424 EUR).