Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk werden als Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.
Das maximale steuerliche Abzugsvolumen lag für 2016 bei 22.767 EUR (bei Zusammenveranlagung 45.534 EUR) und beträgt für das Jahr 2017 23.362 EUR (bei Zusammenveranlagung 46.724 EUR).