Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung im Alter, also auch zum berufsständischen Ver-sorgungswerk, sind Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Bis 2014 konnten maximal 20.000 EUR als Vorsorgeaufwendungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Betrag war statisch. Seit 2015 wird das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Für das Jahr 2015 ist der Maximalbetrag 22.172 EUR, für 2016 beträgt er 22.767 EUR.