Über k.rohloff

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Besonnene Anlage: SAA und ALM

Ziel der Kapitalanlage der Ärzteversorgung Niedersachsen ist es, langfristig eine Rendite über dem Rechnungszins zu erwirtschaften und zusätzliche Leistungserhöhungen zu ermöglichen.

Dafür braucht es eine breit diversifizierte und immer wieder auf Chancen und Risiken geprüfte Anlagestrategie. Hier wirken die Strategische Asset Allokation (SAA) und das Asset Liability Management (ALM) auf die Erwirtschaftung verlässlicher Erträge für Sie, unsere Mitglieder.

Hinter den Abkürzungen verbergen sich Strukturen, die das Versorgungswerk auf eine verantwortungsbewusste und gleichzeitig chancenreiche Anlagestrategie ausrichten. Die SAA teilt das gesamte Anlageportfolio anhand langfristiger Kriterien auf: In welche Anlageklassen wird investiert? Wie viel Geld ist in Fremdwährungen angelegt? Wie lang sind die Laufzeiten bei verschiedenen Anleihen? Das Versorgungswerk legt Geld in Aktien, Renten, Immobilien und alternative Investments an. Diese Anlageklassen besitzen unterschiedliche Risiko- und Ertragsprofile. Der Anteil einzelner Anlagen ist durch die Anlageverordnung begrenzt. Das Versorgungswerk muss diese aufsichtsrechtlichen Regeln beachten und gleichzeitig eine optimale Aufteilung der Kapitalanlagen finden, um die besten Leistungen für seine Mitglieder zu erwirtschaften. Neben quantitativen Auswertungen mathematischer Modelle fließen in die SAA auch Expertenschätzungen zu den zukünftigen Entwicklungen der Kapitalmärkte ein.

Eine umsetzbare SAA ist das Ergebnis einer sogenannten Asset Liability Management Studie. Diese regelmäßig durchgeführte Studie gibt Impulse für die Anlagestrategie und berücksichtigt dabei die Verpflichtungsseite des Versorgungswerkes, um das Potenzial zur Erreichung der langfristigen Ziele der Ärzteversorgung Niedersachsen auszuschöpfen. Die Zusammensetzung der verschiedenen Anlageklassen ergibt ein attraktives Rendite-Risiko-Profil für das Versorgungswerk, was einerseits ausreichende Kapitalerträge am Markt ermöglicht und sich andererseits aber auch auf eine hohe Sicherheit des angelegten Geldes fokussiert.

 

2025-04-10T10:34:03+02:0010. April 2025|

Auch die Rente wird besteuert

Kommt die Rente, kommen neue Bestimmungen zur Besteuerung auf Sie zu – mit unterschiedlichen Freibeträgen und Bemessungsgrenzen. Diese Grundlagen
sollten Sie über Steuern und Rente kennen.

Mit dem Eintritt in die Rente ändern sich die für Sie geltenden Bestimmungen zur Besteuerung. Das Versorgungswerk zahlt grundsätzlich eine Bruttorente aus. Und die Empfängerinnen und Empfänger müssen ihre Bezüge nach einem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Allerdings wird nur ein Teil der Bruttorente überhaupt versteuert. Zur Berechnung der steuerpflichtigen Rente werden zwei Freibeträge angenommen. Der überschießende Teil der Rente wird als Teil des Einkommens mit einem individuellen Einkommensteuersatz belegt.

Der „allgemeine Grundfreibetrag“ ist für alle Steuerpflichtigen gleich und beträgt im Jahr 2025 12.084 € für Alleinstehende und 24.168 € für Verheiratete. Dieser Betrag erhöht sich durch Gesetzesbeschluss grundsätzlich jährlich.

Daneben wird der „individuelle Rentenfreibetrag“ gewährt. Er berechnet sich aus der Höhe Ihrer zu versteuernden individuellen Altersrente und wird bei Renteneintritt in Euro ermittelt und festgestellt. Dieser absolute Betrag bleibt während des Bezuges unverändert und wird in den Folgejahren immer wieder den zu versteuernden Rentenbetrag mindern. Sein zugrundeliegender Prozentsatz, mit dem das Finanzamt den steuerfreien Anteil festlegt, ist geringer, je später Sie Ihre Rente antreten: Er sinkt von 50,00 % im Jahr 2005 auf 16,50 % im Jahr 2025 und schließlich auf 0,00 % ab 2058.

Diese Senkung ist Teil einer Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Renten. Das vom Gesetzgeber beschlossene „Wachstumschancengesetz“ hat hier jüngst zwei Vorteile für Rentnerinnen und Rentner ergeben: Zum einen sind die Beiträge zu jeglichen Rentenversicherungen bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben steuerlich absetzbar (bis zu einer Maximalgrenze). Zum anderen sinkt der jährliche Freibetrag um 0,50 % statt um 1,00 %. Hierdurch soll eine spätere Doppelbesteuerung vermieden werden, die in einzelnen Fällen aber möglich bleibt.

Um ein mögliches Risiko für sich einschätzen zu können sowie bei Fragen zur Besteuerung Ihrer Rente, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

2025-04-10T10:33:20+02:007. April 2025|

Krankenversicherung in der Rente

Für die Krankenversicherung in der Rente gibt es verschiedene Möglichkeiten: gesetzlich (freiwilliges Mitglied/Pflichtmitglied) oder privat versichert. Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien.

Im Ruhestand bleiben Sie Mitglied derjenigen Krankenversicherung, die Sie auch schon in Ihrem Berufsleben begleitet hat. Meist ist das eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse. Die gesetzliche Versorgung heißt nun Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Während sich private Krankenversicherungen weiter nach individuellen vertraglichen Konditionen richten, gibt es in der KVdR einen generellen Unterschied zwischen freiwilliger und verpflichtender Mitgliedschaft.

Um Pflichtmitglied zu sein, müssen Sie schon während des Berufslebens gesetzlich krankenversichert gewesen sein, und zwar für neun Zehntel der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens. Sie müssen gleichzeitig einen bestehenden Anspruch auf eine Rente bei der Deutschen Rentenversicherung haben und diese beantragen. Dieser Anspruch muss auf 60 Monaten Vorversicherungszeit (durch Beitragszahlungen) beruhen.

Die Prüfung dieser Bedingungen übernimmt die Krankenversicherung. Es ist für die Berechnung irrelevant, warum Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied waren: ob als Pflichtmitglied, familienversichert oder freiwillig. Wenn Sie Kinder haben, werden für beide Elternteile Vorversicherungszeiten angerechnet: pro Kind pauschal drei Jahre. Erreichen Sie die oben dargestellte Vorversicherungszeit, sind Sie auch als Rentnerin bzw. Rentner in der KVdR pflichtversichert. Wenn Sie Für die Krankenversicherung in der Rente gibt es verschiedene Möglichkeiten: gesetzlich (freiwilliges Mitglied/Pflichtmitglied) oder privat versichert. Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien. diese Zeiten nicht haben, können Sie freiwilliges Mitglied werden.

Als Pflichtmitglied zahlen Sie den Beitragssatz von 14,60 % der Bruttorente (plus den Zusatzbetrag der jeweiligen Krankenkasse).

Dagegen zahlen Sie als freiwilliges Mitglied die 14,60 % und den Zusatzbetrag nicht nur auf die Bruttorente, sondern auf Ihre Gesamteinnahmen: Dazu gehören Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.

Bei Fragen zur KVdR wenden Sie sich bitte direkt an die Krankenkasse.

 

Gut zu wissen:

Ihre Ansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung haben sich Ärztinnen und Ärzte in der Vergangenheit oft auszahlen lassen. Bitte beachten Sie, dass dann auch der Arbeitgeberanteil erlischt. Erreichen Sie die fünf Beitragsjahre nicht, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag freiwillig Beiträge zu zahlen. Bitte informieren Sie sich dazu bei der Deutschen Rentenversicherung.

2025-04-10T10:46:25+02:003. April 2025|

Erhöhung von Anwartschaften und Renten

Zum 1. Januar 2025 sind die Anwartschaften und Renten der Ärzteversorgung Niedersachsen um 2,00 % gestiegen.

Diese Dynamisierung hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen im letzten Jahr beschlossen.

2025-01-27T13:46:14+01:0027. Januar 2025|

Ärzteversorgung bleibt über Weihnachten geschlossen

Am 27. und 30. Dezember 2024 ist die Ärzteversorgung Niedersachsen wegen der Feiertage geschlossen.

Bis zum 23. Dezember 2024 sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern für Sie da.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit!

2024-12-20T10:02:54+01:0020. Dezember 2024|

Freiwillige Zuzahlung 2024

Möchten Sie für das Jahr 2024 freiwillige Zuzahlungen leisten? Dann achten Sie bitte drauf, dass diese bis zum 31. Dezember 2024 auf dem Konto der Ärzteversorgung Niedersachsen eingegangen sind. Nur dann können sie für das Jahr 2024 berücksichtigt und bescheinigt werden. Wenn Sie die Beitragszahlung selbst vornehmen, denken Sie bitte an die rechtzeitige Überweisung.

 

Bis zum 23. Dezember 2024 sind unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern für Sie da. Am 27. und 30. Dezember 2024 ist die Ärzteversorgung Niedersachsen wegen der Feiertage geschlossen

2024-12-18T10:12:01+01:0018. Dezember 2024|

Wahlen von Vorstand und Aufsichtsrat

In der Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen am 25. September haben Wahlen für einen Teil der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat stattgefunden: Im Vorstand ist Dr. Christian Thiele neuer Vorsitzender, Dr. Frank Thalacker kommt neu ins Gremium. Der Aufsichtsrat hat mit Dr. Sabine Brigitte Arndt und Dr. Katharina-Juliane Kirsche zwei neue Mitglieder.

Der Aufsichtsrat mit seinen neuen Mitgliedern Dr. Sabine Brigitte Arndt und Dr. Katharina-Juliane Kirsche. Dr. Franz Bernhard Ensink und Dr. Thomas-Carl Stiller wurden in ihren Ämtern bestätigt: (v.l.)

Dr. Thomas-Carl Stiller
Dr. Sabine Brigitte Arndt
Dr. med. Franz Bernhard M. Ensink (Vorsitzender)
Dr. Katharina-Juliane Kirsche
Dr. Matthias Berndt

Nicht auf dem Bild:
Dr. Wolfgang Koß

 

Der Vorstand mit seinem neuen Vorsitzenden Dr. Christian Thiele und seinem neuen Mitglied Dr. Frank Thalacker. Dirk Dreiskämper wurde im Amt bestätigt. Die Wahl für die Position des Versicherungsmathematikers findet am 30. November statt: (v.l.)

Godehard Vogt (juristischer Sachverständiger)
Dr. Frank Thalacker
Dr. Christian Thiele (Vorsitzender)
Dr. Günter Meyer
Dr. Raffael-Sebastian Boragk
Dirk Dreiskämper (Finanzsachverständiger)

 

Fotos: Ärztekammer Niedersachsen

2024-11-26T09:57:12+01:0025. September 2024|

Warum erhöht die Ärzteversorgung ihre Renten nicht in gleichem Maße wie die DRV?

4,57 % beträgt die Rentenerhöhung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zum 1. Juli 2024. Die Ärzteversorgung Niedersachsen hat ihre Renten und Anwartschaften zum 1. Januar 2024 um 1,00 % erhöht. Warum die Ärzteversorgung den Vergleich mit der DRV gleichwohl keineswegs scheuen muss und die Ausgangsrenten des Versorgungswerkes in der Regel höher sind als die der DRV erfahren Sie hier.

Zur Finanzierung ihrer Leistungen wendet die Ärzteversorgung das offene Deckungsplanverfahren an – eine Kombination aus dem Kapitaldeckungs- und dem Umlageverfahren. Dabei wird das Vermögen der Ärzteversorgung, welches sich aus den Beitragseinnahmen und Vermögenserträgen speist, am Kapitalmarkt investiert.

Ziel ist, eine Rendite oberhalb des Rechnungszinses zu erwirtschaften.

Doch, was ist der Rechnungszins eigentlich?

Der Rechnungszins gibt an, welche Rendite auf Beiträge bei der Kalkulation der Leistungen bereits eingerechnet ist.

Denn: Bei der Kalkulation der Renten des Versorgungswerkes wird eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses bereits berücksichtigt. Die Rentnerinnen und Rentner erhalten diese inhärente Verzinsung bereits ab der ersten Rentenzahlung. Der Rechnungszins der Ärzteversorgung liegt seit 2016 bis voraussichtlich einschließlich des Geschäftsjahres 2025 bei 3,00 % – und steigt danach auf 3,50 %.

Sind die Voraussetzungen für eine Dynamisierung von Renten und Anwartschaften gegeben kommt diese noch hinzu.

Doch, wann ist eine Dynamisierung möglich?

Renten und Anwartschaften können dynamisiert werden, wenn die Ärzteversorgung ausreichend Überschüsse erwirtschaften konnte. Überschüsse entstehen, wenn beispielsweise die erzielte Nettorendite über dem Rechnungszins lag oder Gewinne in anderen Bereichen des Versorgungswerkes erzielt werden könnten. Damit ist das Dynamisierungspotenzial abhängig vom vorherigen Jahresabschluss. Zudem muss sichergestellt werden, dass ausreichend Sicherheiten vorhanden sind, damit die Ärzteversorgung ihr Leistungsversprechen nicht nur für diese, sondern auch für kommende Generationen halten kann.

Wie steht die Ärzteversorgung nun im Vergleich mit der DRV da?

Dadurch, dass der Rechnungszins bereits in die Rentenzahlungen der Ärzteversorgung einberechnet ist, haben die Renten der Ärzteversorgung im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen grundsätzlich ein höheres Ausgangsniveau als die Renten der DRV. Dadurch gewährleistet die Ärzteversorgung eine Grundversorgung ihrer Rentnerinnen und Rentner.

Das System des Versorgungswerkes setzt damit stärker als in der DRV auf höhere Ausgangsrenten und weniger stark auf Dynamisierung. Der Fokus auf eine höhere Ausgangsrente ermöglicht den Mitgliedern der Ärzteversorgung eine bessere Planbarkeit als Systeme, die hohe Dynamisierungen dann vorsehen, wenn diese wirtschaftlich möglich sind.

2024-06-12T12:52:50+02:0012. Juni 2024|
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