Die Bundesregierung hat zum 1. Dezember 2022 eine Energiepreispauschale unter anderem für Rentnerinnen und Rentner in Höhe von 300,00 € beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt auf seiner Internetseite, dass Rentnerinnen und Rentner berufsständischer Versorgungswerke keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale haben.
Da die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhten sei es eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden müsse, ob Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhielten.
Zwar liegt die Alterssicherung der freien Berufe in der Kompetenz der Länder, jedoch ist die Energiepreispauschale keine Rentenleistung. Sie rekurriert nicht auf zuvor entrichtete Beiträge. Die Energiepreispauschale ist eine allgemeine, pauschale Staatshilfe zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten. Es handelt sich um Bundesmittel, die durch die Deutsche Rentenversicherung ausgezahlt werden und somit um Mittel aus Steuern, die auch von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke entrichtet werden.
Rentnerinnen und Rentner der Ärzteversorgung Niedersachsen haben sich zu diesem Thema an das Versorgungswerk gewendet, da sie die Sichtweise der Bundesregierung nicht nachvollziehen können und für ungerecht halten.
Für diese Unzufriedenheit und den Unmut hat die Ärzteversorgung Niedersachsen vollstes Verständnis, wenngleich sie nicht der geeignete Adressat ist, da es sich bei der Energiepreispauschale nicht um eine Rentenleistung handelt.
Ungeachtet dessen ist das Versorgungswerk dazu in Kontakt mit dem Land Niedersachsen getreten.
Im Oktober 2022 hatte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales, Kerstin Griese, im Bundesrat angekündigt, durch die Bundesregierung prüfen zu lassen, wie weiteren Gruppen die Energiepreispauschale gewährt werden kann. Als Ergebnis ihrer Prüfung blieb die Bundesregierung bei ihrem Standpunkt, dass auf Landesebene zu entscheiden ist, ob die Rentnerinnen und Rentner berufsständischer Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhalten sollen.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV), Spitzenverband der berufsständischen Versorgungswerke in Deutschland, hat Kontakt mit Politik und Ministerien aufgenommen, und auf die Gleichheitsproblematik gemäß Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz hingewiesen.
Zudem hat sich die ABV nun noch einmal an den Bundeskanzler, den Bundesfinanzminister, den Bundeswirtschaftsminister sowie den Bundesarbeits- und –sozialminister gewendet: Sie hat angeregt, das Formblatt „Anlage Sonstiges“ der Einkommenssteuererklärung 2022 dahingehend zu ergänzen, dass man dort nicht nur angeben kann, ob man im Falle einer pauschalen Besteuerung die Energiepreispauschale erhalten habe, sondern auch angeben kann, wenn man sie bislang überhaupt nicht erhalten hat. Durch eine Anrechnung bei der Steuererklärung könnte die Auszahlung systemgerecht auf Bundesebene erfolgen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dies, ebenso wie die Auszahlung der Energiepreispauschale an weitere Personengruppen einen erheblichen Aufwand nach sich ziehen würde. Es sei abzuwägen, ob dieser Aufwand im Verhältnis zu den Entlastungen stünde.
Wir bedauern, Ihnen im Moment keine anderen Auskünfte geben zu können.
Informationen zum aktuellen Sachstand erhalten Sie hier auf der Internetseite der Ärzteversorgung Niedersachsen.
Auch in der Berichtertsattung wird das Thema Auszahlung der Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner berufsständischer Versorgungswerke aufgegriffen: https://www.augsburger-allgemeine.de/wirtschaft/versorgungswerke-zehntausende-ruhestaendler-gehen-bei-der-energiepauschale-leer-aus-id67235901.html